Gemäß Artikel 39 des Gesetzes Nr. 4801/2021 wird die Frist von Artikel 15 Absatz 1 von Artikel 15 des Gesetzes Nr 3889/2010 in der geltenden Fassung für die Einreichung von Einwänden gegen den Inhalt von Waldkarten, deren Veröffentlichung bis 2021 erfolgt ist, ab ihrem Ablauf um sechs (6) Monate verlängert. Die obige Verlängerung erstreckt sich für Immobienbesitzer mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland um weitere zwanzig (20) Tage. Es ist für jeden Immobilienbesitzer in Griechenland ratsam, anhand der Waldkarten zu überprüfen, ob das hiesige Forstamt Ansprüche geltend macht bzw das Grundstück in den Waldkarten als Waldbiet deklariert. Auch bei einem angestrebten Kauf einer Immobilie in Griechenland muss anhand des Lageplans überprüft werden, ob Ansprüche des Forstamtes bestehen, da sonst Gefahr besteht, das oft mühsam erworbene Eigentum an der Immobilie später an den griechischen Staat zu verlieren. Sollten Immobilienbesitzer anhand Überprüfung der Koordinaten auf einem aktuellen Lageplan feststellen, dass das Forstamt Ansprüche geltend macht, kann in den meisten Fällen ein Einspruchsverfahren eingeleitet werden. In diesem Verfahren muss grundsätzlich ein Gutachten eingereicht werden, das bestätigt, dass das besagte Grundstück zu bestimmten Zeitabständen nicht bewaldet war, sondern z.B. als Olivenhain deklariert war. Hierzu werden u.a. Luftphotos eingeholt, die nachweisen, welche Art von Bepflanzung in bestimmten Zeitabständen (bis eventuell zurück zu 1950) vorhanden war. Betroffen sind leider sogar Grundstücke, die aufgrund einer legalen Baugenehmigung bebaut worden sind, so dass die Überprüfung - vor allem bei einem angestrebten Immobilienkauf in Griechenland - unabdingbar ist.
Eva Kiorpelidou, LL.M.
Rechtsanwältin und Dikigoros (Griechenland)
mail@dikigoros.de
http://www.dikigoros.de
Tel.: (089)215550750