Erben in Griechenland
Erben in Griechenland

Griechisches Erbrecht - kurze Einführung

 

A. Internationales Erbrecht

 

In erbrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung ist das internationale Erbrecht, als Teil des IPR heranzuziehen, um das anwendbare materielle Recht zu ermitteln. Um aus griechischer Sicht das materiell anwendbare Recht bei einem Erbfall in Griechenland zu bestimmen ist das griechische Internationale Erbrecht heranzuziehen.  

 

1. Das Erbstatut

 

Das internationale Erbrecht des griechischen Zivilgesetzbuches (im folgenden: grZGB) beruht auf dem Prinzip der Nachlasseinheit.  Umfasst werden hiervon auch die Rechte an Immobilien.  Angeknüpft wurde bisher für alle erbrechtlichen Angelegenheiten an das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 28 grZGB).  Diese Kollisionsnorm galt sowohl für Griechen, die im Ausland beerbt werden, als auch für Ausländer (z. B. Deutsche), die in Griechenland beerbt werden.  Dies hat sich seit dem 17.8.2015 geändert, als die europäische Erbrechtsverodnung (Verordnung EU Nr. 650/2012) in Kraft getreten ist.

Seitdem richtet sich das anwendbare Recht, sofern der Erblasser durch ein Testament eine Rechtswahl der eigenen Staatsangehörigkeit nicht getroffen hat, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. 

 

Berücksichtigt zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts werden die Dauer des Aufenthaltes, die Regelmäßigkeit, der Ort der Berufsausübung, die Sprache, die Bindungen etc.   Eine Ausnahme gilt für eine in Thrakien lebende Minderheit griechischer Staatsangehörigkeit, die sich aber als türkischer Nationalität betrachtet und moslemischen Glaubens ist.  In diesem Fall richtete sich das Erbstatut aufgrund einer Reihe von Staatsverträgen zwischen Griechenland und Türkei nicht nach Art. 28 grZGB (Anknüpfung an das Heimatrecht), sondern nach dem Heiligen Gesetz der Moslems. 

 

Sämtliche Voraussetzungen der Erbfolge werden nunmehr nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers beurteilt, sofern keine Rechtswahl erfolgt ist.  Nach diesem Recht werden u.a. der Grund und die Zeit des Erbfalls, die Berufungsgründe, die Erbfähigkeit, die Erbunwürdigkeit, die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht, die Erbenhaftung, der Erwerb und die Ausschlagung der Erbschaft und die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft beurteilt.

 

Obwohl für den Erwerb der Erbschaft das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes ausschlaggebend ist, ist für den Eigentumserwerb an den einzelnen Nachlassgegenständen die lex rei sitae, also das Recht des Ortes, an dem sich eine Sache aktuell und physisch befindet, massgeblich.  So wird ein Deutscher, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dort verstorben ist zwar nach deutschem Recht beerbt (§ 1942 BGB).  Die Erbfolge wird somit nach deutschem Recht bestimmt.  Wenn zum Nachlass ein in Grundstück in Griechenland gehört, muss die Erbschaftsannahme nach griechischem Recht erfolgen und die Formerfordernisse des Art. 1193 grZGB erfüllt werden.  Dagegen gilt nach herrschender Meinung bei der Ausschlagung der Erbschaft der Grundsatz des locus regit actum, d.h. ob eine Ausschlagung wirksam ist oder nicht, richtet sich auch nach griechischem Recht (Art. 11 grZGB) nach dem Recht des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vollzogen wurde, bzw. die Ausschlagung stattgefunden hat.  So kann ein Deutscher die Erbschaft, die ein Grundstück in Griechenland umfasst, wirksam in Deutschland ausschlagen, sofern der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland war und somit deutsches Recht anwendbar ist.  Die Erbschaftsannahme muss jedoch von einem griechischen Notar beurkundet werden.  Ebenfalls muss die Ausschlagung der Erbschaft beim für den Nachlass zuständigen Amtsgericht in Griechenland erfolgen, wenn auf den Nachlass griechisches Recht anwendbar ist, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte und dort verstorben ist.

 

Die Frage, ob ein Testament formwirksam ist, beantwortet nach griechischem IPR Art. 11 grZGB.  Hiernach ist ein Testament gültig, wenn es entweder die Formerfordernisse des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, oder die Formerfordernisse des Rechtes des Ortes, an dem das Testament errichtet wurde, erfüllt.

 

Gemäß Art. 1717 grZGBG ist das gemeinschaftliche Testament nichtig.  Nach herrschender Meinung erstreckt sich das Verbot nicht nur auf die Form des Testamentes, sondern auch auf den Inhalt (s. Urteil des Obersten Gerichtshofs „Areopag“ Nr. 714/2003).  Insofern ist aus griechischer Sicht auch ein durch einen Griechen in Deutschland errichtetes gemeinschaftliches Testament nichtig (Art. 28 i.V.m. Art. 1717, 174 grZGB).

 

Sämtliche an sich nach griechischem IPR anwendbare ausländische Vorschriften müssen jedoch mit dem griechischen ordre public vereinbar sein, sonst werden sie von griechischen Gerichten nicht angewendet.   Ausländisches Recht, das das Pflichtteilsrecht nicht kennt, gilt als vereinbar mit dem griechischen ordre public.  Dagegen gilt der Erbvertrag als Berufungsgrund sowie der Erbverzichtsvertrag als unvereinbar mit den in Griechenland herrschenden Wertvorstellungen.

 

2. Internationale Zuständigkeit griechischer Gerichte

 

Griechische Gerichte sind nur dann international zuständig, über Erbfälle der freiwilligen oder streitigen Gerichtsbarkeit zu urteilen, wenn sich die örtliche Zuständigkeit eines griechischen Gerichtes begründet.

In Bezug auf erbrechtliche Streitigkeit ist gem. Art. 30 des griechischen Zivilprozessgesetzes (im folgenden „grZPG“) der Gerichtsstand der Erbschaft maßgebend.  Dieser ist identlsch mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers (unabhängig ob Grieche, oder Ausländer) zum Zeitpunkt seines Todes.  

Gemäß Art. 810 grZPG wird ein besonderer zusätzlicher Gerichtsstand eingeführt: in Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Bestellung eines Nachlasspflegers u.a.) sind die griechischen Gerichte, wenn der Erblasser Grieche war, international zuständig.  Wenn der Erblasser Ausländer war, sind die griechischen Gerichte nur zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Griechenland hatte, oder wenn der Nachlass Gegenstände in Griechenland (Immobilien, Bankguthaben) umfasst.

 

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